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Verstöße jugoslawischer Bürger im Grenzverkehr

7. Mai 1971
Information Nr. 419/71 über Verstöße gegen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der DDR im grenzüberschreitenden Reiseverkehr durch Bürger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Den Grenzkontrollorganen der DDR liegen Hinweise und Erkenntnisse darüber vor, dass Bürger der SFRJ in erheblichem Umfang gegen für den Grenzübergang und Transitverkehr sowie andere geltende gesetzliche Bestimmungen der DDR verstoßen.

Im Zeitraum vom 1.1.1970 bis 31.3.1971 traten z. B. 476 Bürger der SFRJ in dieser Hinsicht wie folgt in Erscheinung.

Von acht jugoslawischen Bürgern wurde im Jahre 1970 versucht, unter Verwendung jugoslawischer Reisepässe, die zu diesem Zwecke gefälscht worden waren, Personen aus der Hauptstadt der DDR nach Westberlin auszuschleusen.

96 jugoslawische Bürger, die überwiegend in Westberlin als Gastarbeiter tätig sind, versuchten – hauptsächlich über die Grenzübergangsstelle Flughafen Berlin-Schönefeld – Waffen und Munition auf dem Luftwege in die DDR ein- bzw. auszuführen.

Insgesamt 92 jugoslawische Bürger versuchten, Schund- und Schmutzliteratur sowie pornografische Materialien durch die GÜST der DDR zu schleusen.

Bei 180 jugoslawischen Bürgern mussten 26 579 M/DDR eingezogen werden, da diese Geldmittel unter Umgehung der entsprechenden Geld- und Devisenbestimmungen illegal in die DDR eingeführt worden waren, zu ungesetzlichen Einkäufen verwendet werden sollten bzw. beabsichtigt war, sie in das Ausland auszuführen.

51 jugoslawische Staatsbürger verletzten die Transitbestimmungen der DDR.

Durch 49 jugoslawische Bürger wurden gegen die DDR-Grenzkontrollorgane hetzerisch und provokatorisch sowie z. T. tätlich vorgegangen bzw. Kontrollhandlungen verweigert.

Diese zusammenfassend dargestellten Erscheinungen werden im Einzelnen durch folgende Tatsachen wie folgt charakterisiert:

Die durch jugoslawische Bürger, die vorwiegend als Gastarbeiter in Westberlin tätig sind, und aufgrund des Besitzes eines entsprechenden Reisepasses ständig in die Hauptstadt der DDR einreisen können, versuchten Ausschleusungen von Personen der DDR wurden dabei unter Anwendung von Methoden westlicher Schleuserbanden, z. B. durch grobe Fälschungen ihrer Reisepässe u. a. Grenzübertrittsdokumente organisiert.

Bei den durch die Grenzkontrollorgane der DDR festgestellten Versuchen, Waffen und Munition illegal durch das Gebiet der DDR zu befördern, ist nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen einzuschätzen, dass die Mehrzahl der begangenen Rechtsverletzungen durch jugoslawische Staatsbürger bewusst erfolgte. Das kommt besonders darin zum Ausdruck, dass beschlagnahmte Waffen und Munition am Körper bzw. Pkw oder anderen Transportmitteln versteckt ausgeführt werden sollten.

Die in diesem Zusammenhang durch die Zollorgane der DDR ergriffenen Maßnahmen, die rechtlich in der 14. DB zum Zollgesetz der DDR vom 12.2.1970 festgelegt sind und in deren Anlage 2, Abs. 1, es heißt:

»Einfuhrverbot besteht für 1. Schusswaffen, Schussgeräte, z. B. Luftdruckwaffen, Alarm- und Gaspistolen, patronierte Munition, Kartuschen und Sprengmittel«1 stehen weitestgehend in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Empfehlungen. Es wird besonders auf die durch alle Staaten ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Flugverkehrs und vollen Gewährleistung der Flugsicherheit der Fluggäste unter Berücksichtigung der erfolgten gewaltsamen Flugzeugentführungen durch Anwendung von Schusswaffen hingewiesen.

Zur Verdeutlichung der Feststellungen und der Notwendigkeit der seitens der DDR ergriffenen Maßnahmen wird auf folgende Beispiele und Vorkommnisse Bezug genommen:

Am 20.3.1971 reiste der jugoslawische Bürger [Name 1, Vorname], wohnhaft Beograd,2 [Straße, Nr.], von Westberlin aus im Transit über die GÜST Flughafen Schönefeld nach der SFRJ. In seiner Kleidung hatte er einen Trommelrevolver, vier Gaspatronen, neun Platzpatronen versteckt. Außerdem wurde bei der Kontrolle des Reisekoffers ein Schlagstock gefunden.

Die jugoslawischen Bürger [Name 2, Vorname 1], [Name 2, Vorname 2], beide wohnhaft in Westberlin, [Straße, Nr.], versuchten am 21.12.1970 am Körper versteckt eine Pistole Kaliber 7,65 mm, 14 Schuss Munition, zwei Klappmesser, einen Totschläger, zwei Gasspraydosen über die GÜST Flughafen Berlin-Schönefeld auszuführen.

Nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der DDR, Zollgesetz vom 8.2.1956, Anlage 2, Abs. 13, ist die Einfuhr von Literatur und sonstigen Druckerzeugnissen nicht statthaft, wenn es sich um »Schund- und Schmutzliteratur handelt und ihre Einfuhr den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger widerspricht«.3

Die Grenzkontrollorgane der DDR sind angehalten, alle Personen zu belehren und auf das Einfuhrverbot hinzuweisen, wenn derartige Feststellungen getroffen werden.

Im Zeitraum vom 1.1.1970 bis 31.3.1971 sind bei 92 jugoslawischen Staatsbürgern derartige in die DDR einfuhrverbotene Materialien festgestellt und eingezogen worden. Darunter befinden sich jugoslawische Bürger, die diesbezüglich durch die Grenzkontrollorgane schon mehrfach belehrt worden waren, wie z. B. [Name 3, Vorname], wohnhaft Zagreb, [Straße], der 15 Hefte pornografischen Inhaltes sowie drei derartige Filme mitführte und wiederholt angab, diese in der SFRJ zu vervielfältigen und anschließend verkaufen zu wollen.

[Name 4, Vorname], wohnhaft Skopje, [Straße, Nr.], führte am 8.10.1970 53 Bilder mit pornografischem Inhalt mit und bezeichnete deren Weiterverbreitung als seinen »Lebensunterhalt«.

[Name 5, Vorname], wohnhaft Beograd, [Straße, Nr.], Journalist, hatte bei der Grenzkontrolle 16 Hefte pornografischen Inhaltes bei sich sowie einen Film. Nach seinen Darstellungen will er sich dafür einsetzen, dass der Inhalt dieser obszönen Machwerke auch in der SFRJ verbreitet wird.

In zunehmendem Maße verletzen jugoslawische Bürger, vorwiegend solche, die als Gastarbeiter in der besonderen politischen Einheit Westberlin aufhältlich sind, die gesetzlichen Bestimmungen der DDR über den Waren-, Devisen- und Geldverkehr. Bei den durch die Grenzkontrollorgane der DDR vorgenommenen Kontrollhandlungen sind 26 579 M/DDR beschlagnahmt worden, die aus ungesetzlichem Umtausch in Westberliner bzw. westdeutschen Wechselstellen stammen.

Neben der illegalen Einfuhr von Zahlungsmitteln der DDR wurden Feststellungen über die ungesetzliche Einfuhr von Gold- und Schmuckwaren, Münzen, Schallplatten getroffen.

Dass derartige Gesetzesverletzungen bewusst erfolgten, beweisen die durch jugoslawische Bürger angewandten raffinierten Mittel und Methoden beim Transport von illegal eingeführten Zahlungsmitteln bzw. anderen Wertgegenständen.

So wurden z. B. Zahlungsmittel am Körper versteckt, in die Bekleidung eingenäht, in schwer zugänglichen Stellen von Kraftfahrzeugen verborgen, in anderen mitgeführten Gegenständen versteckt usw.

Nach den durchgeführten Untersuchungen sollten diese ungesetzlich eingeführten Zahlungsmittel u. a. zum Kauf von Textilien, hochwertigen Industriewaren, Auslandsfahrkarten sowie zur Verwendung in Gaststätten der DDR verwendet werden.

Trotz der durch die Grenzkontrollorgane der DDR vorgenommenen Belehrungen gegenüber derartigen Personen wurden Feststellungen getroffen, dass eine Reihe jugoslawischer Bürger diese Hinweise negiert und solche kriminellen Handlungen fortsetzt.

So ist z. B. der [Name 6, Vorname], wohnhaft Beograd, [Straße, Nr.], 2. Wohnsitz Westberlin, [Straße, Nr.], bereits zwölfmal wegen Zahlungsmittel- und Devisenvergehen an verschiedenen Grenzübergangsstellen der DDR angefallen. Der [Name 6] versuchte u. a., 206 Münzen (darunter Gold- und Silbermünzen) sowie 4 kg sonstige Münzen und faschistische Orden ungesetzlich über die DDR auszuführen.

Der jugoslawische Bürger [Name 7, Vorname], wohnhaft Westberlin, [Straße, Nr.], wurde in zwei Fällen gestellt, als er versuchte, am Körper sowie in Kfz versteckt, Zahlungsmittel ungesetzlich in die DDR einzuführen.

Aus gleichem Anlass mussten dem jugoslawischen Bürger [Name 8, Vorname], wohnhaft Westberlin, [Straße, Nr.], in zwei Fällen insgesamt 1 220 M/DDR beschlagnahmt werden. [Name 8] versuchte, diese Zahlungsmittel in der Kleidung sowie im Kfz versteckt ungesetzlich in die DDR einzuführen.

Durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen sind für ausländische Personen, die Transitwege der DDR benutzen, Fahrtrouten, Fahrzeiten, Grenzübergangsstellen sowie Aufenthaltsdauer vorgeschrieben.

Durch vorliegende Untersuchungen wurde festgestellt, dass in 51 Fällen jugoslawische Bürger diese Bestimmungen verletzten und bei Belehrungen seitens der Kontrollorgane der DDR provozierend und anmaßend auftraten.

So musste z. B. den jugoslawischen Bürgern [Name 9, Vorname], wohnhaft Westberlin 30, [Straße, Nr.], [Name 10, Vorname], wohnhaft Westberlin 12, [Straße, Nr.], wegen Rowdytum und asozialem Verhalten der Aufenthalt in der Hauptstadt der DDR untersagt werden. Trotzdem reisten beide Personen am 9.4.1971 unter Benutzung der Transitwege der DDR in die ČSSR und hielten sich drei Tage unberechtigt in der Hauptstadt der DDR auf.

Der jugoslawische Bürger [Name 11, Vorname], wohnhaft Smarjark,4 der im Transit-Verkehr nach Dänemark reisen wollte, hielt sich vier Tage unberechtigt in der Hauptstadt der DDR auf. Diesen ungesetzlichen Aufenthalt benutzte er zu kriminellen Handlungen, indem er Hotelrechnungen nicht beglich, Zechtouren unternahm usw.

Der jugoslawische Bürger [Name 12, Vorname], wohnhaft Split, [Straße, Nr.], , reiste am 9.4.1971 von Westberlin kommend in die Hauptstadt der DDR ein und begab sich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Flugplatz Schönefeld, um nach Belgrad auszureisen. Der jugoslawische Bürger [Name 12] wurde eingehend belehrt, dass bei einer Transitreise von Westberlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld grundsätzlich die vorgeschriebene Grenzübergangsstelle Schönefeld/Straße zu benutzen ist. Entgegenkommenderweise wurden dem jugoslawischen Bürger [Name 12] achträglich durch die Grenzkontrollorgane der DDR ein zweimaliges Transitvisum erteilt und die Ausreise nach Belgrad gestattet.

Am 13.4.1971 erschien der [Name 12] aus Wien kommend wieder zur Einreise. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausreise nach Westberlin über die GÜST Schönefeld/Straße zu erfolgen hat. Entgegen dieser mehrmaligen Hinweise begab sich [Name 12] n die Hauptstadt der DDR, um über die GÜST Friedrich-/Zimmerstraße nach Westberlin auszureisen. Hier erfolgte die Zurückweisung mit dem Hinweis, die vorgeschriebene GÜST Schönefeld/Straße zu benutzen. Kurze Zeit später erschien der [Name 12] nochmals an der GÜST Friedrich-/Zimmerstraße mit dem Bemerken, dass durch den Mitarbeiter der jugoslawischen Botschaft in der DDR, Lukic,5 das MfAA verständigt worden sei und seine Ausreise über diese GÜST genehmigt worden wäre.

Am 14.4.1971 erschien der [Name 12] mit dem jugoslawischen Botschaftsrat Dimitrijevic6 an der GÜST Friedrich-/Zimmerstraße mit dem Ziel der Ausreise nach Westberlin.

Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass seiner Ausreise über diese GÜST nicht stattgegeben werden könne. Daraufhin wurde seitens des jugoslawischen Botschaftsrates Dimitrijevic erklärt, dass sich [Name 12] in seiner persönlichen Begleitung befinden würde.

Zur Vermeidung unnötiger Komplikationen wurde trotz eindeutiger Verstöße gegen die passrechtlichen Bestimmungen (Transitabweichung) der DDR und Missbrauch des diplomatischen Status die Ausreise gestattet.

Es sind weiterhin Feststellungen getroffen worden, dass durch jugoslawische Bürger Ein- bzw. Durchreisen (Transitverkehr) durch das Gebiet der DDR zu Spekulationen genutzt werden. Zu diesem Zweck werden, in Reise- und Transportmitteln versteckt, im großen Umfang Textilien u. a. Gegenstände aus Westberlin in die DDR eingeführt mit dem Ziel, diese unter Umgehung der entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen weiter zu veräußern bzw. sie in die SFRJ auszuführen.

So wurden bei dem jugoslawischen Bürger [Name 13, Vorname], wohnhaft Westberlin, [Straße], in vier Fällen 281 Stück Textilien bei der Kontrolle aufgefunden, die dieser in der DDR ungesetzlich veräußern wollte.

Die jugoslawischen Bürger [Name 14, Vorname] und [Name 15, Vorname], wohnhaft Westberlin, [Straße, Nr.] und Triest, hatten bei einer durchgeführten Kontrolle seitens der Zollorgane der DDR insgesamt 521 Stück Textilien bei sich, die unter Umgehung der zollrechtlichen Bestimmungen in die SFRJ ausgeführt werden sollten.

Aus anderen vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist ersichtlich, dass im Zeitraum vom 1.1.1970 bis 31.3.1971 49 jugoslawische Bürger durch solche negativen Verhaltensweisen wie

  • hetzerische und verleumderische Äußerungen gegenüber den Grenzkontrollorganen der DDR u. a. Personen,

  • Verweigerung von Kontrollhandlungen,

  • tätliche Angriffe auf Bürger der DDR,

an den Grenzübergangsstellen der DDR sowie im Reiseverkehr in Erscheinung traten.

So provozierte und beschimpfte z. B. der jugoslawische Bürger [Name 16, Vorname], wohnhaft Maribor, [Straße, Nr.], ohne ersichtlichen Grund im Flughafenrestaurant Schönefeld am 27.4.1971 Angehörige des Grenzzollamtes sowie drei sowjetische Offiziere derart, sodass seine Zuführung zur Volkspolizei erfolgen musste. Bereits 1969 war dieser [Name 16] durch staatsverleumderische Äußerungen gegenüber den Grenzkontrollorganen in Erscheinung getreten und diesbezüglich verwarnt worden.

Der jugoslawische Bürger [Name 17, Vorname], wohnhaft Belgrad, [Straße, Nr.], Schlafwagenschaffner, verweigerte DDR-Bürgern den Zutritt zum Schlafwagen und erkannte die durch das Reisebüro der DDR gebuchten Bettkarten nicht an. Er ging gegenüber einer DDR-Bürgerin tätlich vor und versuchte, Gepäckstücke aus dem Zug zu werfen.

Die bisher und nur für den Zeitraum vom 1.1.1970 bis 31.3.1971 beispielhaft dargestellten ungesetzlichen Handlungsweisen jugoslawischer Bürger gefährden den reibungslosen Abfertigungs- sowie Reiseverkehr an den Grenzübergangsstellen der DDR. Im besonderen Maße wird Leben und Gesundheit von Reisenden im Flugverkehr gefährdet, sodass die Organe der DDR die notwendigen Kontrollmaßnahmen ergreifen mussten.

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    7. Mai 1971
    Information Nr. 440/71 über die vorgesehene Durchführung eines Gerichtsverfahrens gegen zwei Westberliner Personen vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg

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    [ohne Datum]
    Information Nr. 404/71 über eine schwere Explosion im Gaskombinat Schwarze Pumpe, [Bezirk] Cottbus, am 28. April 1971