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Brandlegungen durch Kinderhand

13. Oktober 1964
Einzelinformation Nr. 895/64 über Brandlegungen durch Kinderhand in Objekten der Volkswirtschaft im Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis 30. September 1964

Aus vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist zu erkennen, dass durch Brände in der Volkswirtschaft, die durch Kinderhand verursacht wurden, in den letzten Monaten großer volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Insbesondere seit dem Monat Mai 1964 ist – das Berichtsjahr 1964 betreffend – ein ständiges Ansteigen der Anzahl, vor allem aber der Schadenssumme bei Kinderbrandstiftungen zu verzeichnen, wobei der im September 1964 entstandene volkswirtschaftliche Schaden 764 200 MDN den höchsten Stand erreichte. Dabei weist die vorliegende Übersicht über Brandlegungen durch Kinderhand folgende Tendenz auf:

Im 1. Halbjahr 1964 gab es in Objekten der Industrie, der Landwirtschaft und des Handels bzw. der Versorgung insgesamt 114 Fälle von Brandlegungen durch Kinderhand mit einer Schadenssumme von 1 923 750 MDN.

Im 3. Quartal 1964 stiegen die Brandlegungen durch Kinderhand in den gleichen volkswirtschaftlichen Objekten (Industrie, Landwirtschaft, Handel/Versorgung) mit insgesamt 63 Fällen auf eine Schadenssumme von insgesamt 1 941 320 MDN an, sodass allein vom 1.1. bis 30.9.1964 insgesamt 177 Fälle von nachweisbaren Brandlegungen durch Kinderhand mit einer Gesamtschadenssumme von 3 865 070 MDN erfasst wurden. Darin sind nicht enthalten solche Brände, bei denen als Ursache Kinderbrandstiftungen zwar vermutet, aber nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten.

Bei der Gegenüberstellung der nachweisbaren Brandlegungen durch Kinderhand zum gleichen Zeitraum des Vorjahres ist festzustellen, dass zwar im 1. Halbjahr 1964 gegenüber dem 1. Halbjahr 1963 eine geringe rückläufige Tendenz zu verzeichnen ist.

  • (1. Halbjahr 1963 insgesamt 177 Fälle mit insgesamt 2 205 325 MDN

  • 1. Halbjahr 1964 insgesamt 114 Fälle mit insgesamt 1 923 750 MDN

im 3. Quartal 1964 jedoch insbesondere in der Höhe der Schadenssumme eine erhebliche Steigerung entstand

  • (3. Quartal 1963 insgesamt 78 Fälle mit insgesamt 1 039 600 MDN

  • 3. Quartal 1964 insgesamt 63 Fälle mit insgesamt 1 941 320 MDN

sodass allein im 3. Quartal 1964 die Schadenssumme höher liegt als im gesamten 1. Halbjahr 1964.

Die vorliegenden Unterlagen weisen aus, dass die Brandlegungen durch Kinderhand in Objekten der Landwirtschaft relativ am häufigsten auftreten, während in den Objekten der Industrie und des Handels/der Versorgung derartige Vorkommnisse im geringeren Umfange zu verzeichnen sind.

Seit März 1964 ist bei Brandlegungen durch Kinderhand in den Objekten der Landwirtschaft folgende Entwicklung zu erkennen (in Klammern die Werte vom gleichen Zeitraum 1963):

  • März 1964: 27 Fälle (33) mit einer Schadenssumme von 331 530 MDN (319 065);

  • April 1964: 17 Fälle (44) mit einer Schadenssumme von 315 920 MDN (635 565);

  • Mai 1964: 15 Fälle (46) mit einer Schadenssumme von 349 300 MDN (628 480);

  • Juni 1964: 17 Fälle (29) mit einer Schadenssumme von 460 650 MDN (528 215);

  • Juli 1964: 20 Fälle (24) mit einer Schadenssumme von 359 320 MDN (175 635);

  • August 1964: 17 Fälle (16) mit einer Schadenssumme von 561 550 MDN (250 700);

  • September 1964: 19 Fälle (32) mit einer Schadenssumme von 764 200 MDN (557 665).

Bei den Brandlegungen durch Kinderhand in den Objekten der Landwirtschaft ist festzustellen, dass bei der Anzahl der Fälle und bei der Schadenssumme jeweils im Frühjahr und im Herbst eine spürbare Erhöhung eintritt. Untersuchungen ergaben, dass sich Kinder vorwiegend während dieser Jahreszeiten in Scheunen, Strohdiemen und Stallgebäuden aufhalten und dort spielen, wobei Brände verursacht werden. Die Kinder begründen ihren Aufenthalt in überdachten Gebäuden während der Frühjahrs- und Herbstmonate damit, Schutz vor der ungünstigen Witterung zu suchen.

In landwirtschaftlichen Gebieten wird der unkontrollierte Aufenthalt der Kinder in landwirtschaftlichen Objekten mehrfach noch durch fehlende oder nicht ausreichende Einrichtungen der Kindertagesstätten und Schulhorte begünstigt. Bei einer Vielzahl der wegen Brandstiftung angefallenen Kinder sind beide Elternteile berufstätig, sodass sich die Kinder am Tage allein überlassen bleiben. In vielen Fällen sind beide Elternteile in dem durch den Brand geschädigten landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.

Während die Kinder in landwirtschaftlichen Gebieten zu Feldscheunen – die in der Regel nicht abschließbar sind – und Strohdiemen ungehindert Zutritt erlangen können, werden Brandlegungen in Stallgebäuden häufig dadurch begünstigt, dass diese, obwohl oftmals laut Betriebsordnung der LPG, des VEG u. Ä. eine Verschließung dieser Gebäude vorgesehen ist und auch entsprechende Möglichkeiten bestehen, trotzdem unverschlossen sind. Im Allgemeinen ist festzustellen, dass in den seltensten Fällen bestimmte Personen für die Verschließung oder Sicherung der Stallgebäude verantwortlich gemacht wurden.

Der überaus größte Teil der Brände durch Kinderhand – sowohl in der Landwirtschaft, als auch in Objekten der Industrie und des Handels/der Versorgung – entstand durch das Spielen mit Streichhölzern. Wiederholt wurde auch durch größere Kinder (etwa in den Altersstufen 9 bis 14 Jahre) in überdachten Gebäuden geraucht und entweder durch Streichhölzer oder durch Wegwerfen von brennenden Zigarettenresten ein Brand verursacht. In einigen Fällen wurden in überdachten Gebäuden – vor allem im Frühjahr und im Herbst – offene Feuer angebrannt zum Zwecke des »Aufwärmens« bei ungünstiger Witterung. Dabei sprang das Feuer entweder auf im gleichen Gebäude lagerndes Stroh, Erntegut oder Holzkisten u. Ä. über oder Feuerstellen wurden unausgelöscht und unkontrolliert verlassen, sodass sich Schwelbrände ausbreiten konnten, die zum Teil bis zum Großbrand führten.

In Einzelfällen wurde ermittelt, dass die Brandlegung durch größere Kinder aus Abenteurertum erfolgte. (Z. B. entstand am 25.7.1964 im Wohnungsbaukombinat Pasewalk, [Bezirk] Neubrandenburg, bei einem Baubudenbrand ein Sachschaden von 12 000 MDN, als zwei 9- und 11-jährige Jungen mit Benzin getränkte Lappen anzündeten, um zu sehen, wie die Brandwirkung sei. Der Vater des älteren Jungen ist als guter Arbeiter bekannt und als Aktivist ausgezeichnet worden.)

Die im Besitz der Kinder befindlichen Streichhölzer stammen in den meisten Fällen aus den elterlichen Wohnungen, wobei immer wieder festgestellt wird, dass sie während der Abwesenheit der Eltern entnommen wurden. Vor allem größere Kinder (im schulpflichtigen Alter) kennen die Ablageorte für Streichhölzer in der elterlichen Wohnung, wobei ihnen die Aneignung keine Schwierigkeiten bereitet, da es sich meistens um unverschlossene Aufbewahrungsorte handelt. Wiederholt wurde auch festgestellt, dass Kinder, die tagsüber, während ihre Eltern berufstätig sind, unter Aufsicht älterer Bürger (Großmutter u. ä.) stehen, leichter in den Besitz von Streichhölzern gelangen, da die Aufsichtspflicht in der Wohnung durch diese nicht voll gewährleistet ist. In der Landwirtschaft gelangten Kinder in einigen Fällen durch unerlaubtes Herumkramen in Werkzeugkästen (z. B. an Traktoren) in den Besitz von Streichhölzern.

Nur in Einzelfällen kann bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren eine direkte Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Eltern nachgewiesen werden. (Z. B. bei einer Kinderbrandstiftung am 18.6.1964 in der LPG Lambrechtshagen, Bezirk Rostock, wo vier Scheunen, ein Stall mit vier Stück Vieh und ein Schuppen im Werte von 250 000 MDN abbrannten. Der 8-jährige Brandstifter war von seiner Mutter – wie bereits vorher des Öfteren – nicht in die Wohnung eingelassen worden, da sie nicht gestört werden wollte, sodass der Junge nachts in Scheunen übernachtete und sich zum Zwecke des Aufwärmens dort Feuer anzündete. Gegen die Mutter wurde von der VP ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.)

Meistens leben die wegen Brandlegung angefallenen Kinder in geordneten häuslichen Verhältnissen, in denen die Eltern nachweisbar um eine ordentliche Erziehung ihrer Kinder bemüht sind. Unter diesen Kindern befinden sich auch solche von Mitgliedern der SED, von Funktionären, NVA-Angehörigen, LPG-Vorsitzenden oder Abgeordneten.

Konkrete Fälle, in denen eventuell Kinder von feindlichen Elementen für Brandlegungen ausgenutzt wurden, konnten bisher nicht festgestellt werden.

Kinder, die Brände verursachten, fallen – beginnend mit drei Jahren – in allen Altersgruppen an. Überwiegend sind sie jedoch fünf bis zehn Jahre alt.

1964 wurden in vier Fällen von 3-jährigen Kindern Brände verursacht. Die Zahl der Kinder, die als Brandleger in Erscheinung traten und über zehn Jahre alt sind, liegt im Durchschnitt um 80 % niedriger als bei den 5- bis 10-Jährigen.

Territoriale Schwerpunkte wurden bei der Brandlegung durch Kinderhand nicht festgestellt.

Im Folgenden einige Beispiele von Bränden, verursacht durch Kinderhand, aus dem 3. Quartal 1964 mit großem volkswirtschaftlichem Schaden:

  • Am 7.8.1964, gegen 12.00 Uhr, brach in einer Scheune der LPG Typ III1 »Freies Leben« in Alt-Meteln Schwerin ein Brand aus, der sich zum Großbrand entwickelte und insgesamt acht Gebäude vernichtete (zwei kombinierte Stallscheunen, ein kombiniertes Wohn- und Stallgebäude, ein Wohngebäude, zwei Schweineställe, eine Scheune, ein Holzschuppen sowie 900 dt Heu), wobei ein Schaden von 281 000 MDN entstand. Die Brandlegung erfolgte durch die Kinder [Vorname 1] und [Vorname 2 Name 1], acht und zehn Jahre alt, die in der Scheune mittels aus der elterlichen Wohnung entwendeten Streichhölzern ein »Lagerfeuer« angezündet hatten. Der Zutritt zur Scheune war den Kindern möglich, da der Feldbaubrigadier, der nach einer schriftlichen Weisung die Gebäude unter Verschluss halten sollte, seine Aufgaben vernachlässigt hatte. Die Eltern der Kinder sind als gute Genossenschaftsbauern in der LPG Alt-Meteln tätig. Gegen den Feldbaubrigadier wurde wegen Nichteinhaltung der ihm übertragenen Pflichten durch die VP ein EV eingeleitet.

  • Am 14.9.1964, gegen 14.45 Uhr, brach im VEG Berlingerode, [Bezirk] Erfurt, ein Brand aus, bei dem eine Feldscheune vollkommen niederbrannte. Der Sachschaden beträgt insgesamt 110 000 MDN. (Gebäudeschaden 40 000 MDN, Maschinenschaden – darunter eine komplette Dreschmaschine – 25 000 MDN, 600 dz Saathafer 20 000 MDN, Futterstroh und Heu 10 000 MDN und Schaden an einer Siloanlage 15 000 MDN). Als Ursache wurde eindeutig Kinderbrandstiftung durch [Vorname 1] und [Vorname 2 Name 2], sechs und acht Jahre alt, ermittelt. Beide Kinder hatten in der Scheune mit Streichhölzern, die sie vordem aus einem Werkzeugkasten eines Traktoristen entwendet hatten, gespielt und Papier entzündet, wobei in der Nähe liegendes Stroh Feuer fing. Die Eltern der Kinder gehören als Landarbeiter dem VEG an; über sie ist nichts Nachteiliges bekannt.

  • Am 14.9.1964, gegen 18.30 Uhr brach, in der LPG Typ III »Otto Peters« Querfurt, [Bezirk] Halle, in einer Scheune und in dem danebenliegenden Schweinestall ein Brand aus, bei dem ein Schaden von insgesamt 75 000 MDN entstand (Gebäudeschaden 35 000 MDN, durch das Verbrennen von 130 Läuferschweinen 40 000 MDN). Als Brandherd wurde ein alter, zwischen Scheune und Schweinestall befindlicher Schuppen ermittelt, in dem leere Kisten untergestellt waren. In diesem Schuppen hatten die Kinder [Vorname Name 3] und [Vorname Name 4], beide neun Jahre alt, mit Streichhölzern gespielt, die sie vordem aus der Wohnung der Eltern des [Name 3] entnommen hatten. Sie zündeten eine Wachskerze an, um sich Brot zu rösten, wobei die trockenen Holzkisten Feuer fingen. Das Feuer griff sofort auf Scheune und Schweinestall über.

Die hohe Schadensumme im September 1964 durch Kinderbrandstiftungen (insgesamt 764 200 MDN) ist weiter auf folgende Brände mit je einem volkswirtschaftlichen Schaden von über 30 000 MDN zurückzuführen:

  • 2.9.1964: Brand in der Gemeinde Steinbach, [Bezirk] Erfurt, drei Scheunen (Privatbesitz) wurden vernichtet, 65 000 MDN Schaden;

  • 5.9.1964: Feldscheunenbrand in der LPG Obermaßfeld, [Bezirk] Suhl, 75 000 MDN Schaden;

  • 11.9.1964: Offenstallbrand in der LPG »Philipp Müller« Kürbitz, [Kreis] Plauen, Bezirk Karl-Marx-Stadt, 35 000 MDN Schaden;

  • 13.9.1964: Scheunenbrand in der LPG »Einheit« Kötzschau, [Bezirk] Halle, 35 000 MDN Schaden;

  • 19.9.1964: Scheunenbrand in der LPG Obermarxgrün, [Bezirk] Karl-Marx-Stadt, 50 000, MDN Schaden;

  • 21.9.1964: Wohnhaus-, Stall- und Scheunenbrand in der Gemeinde Drönnewitz, [Bezirk] Neubrandenburg (LPG Drönnewitz), 100 000 MDN Schaden;

  • 26.9.1964: Scheunenbrand in der LPG Ettischleben, [Bezirk] Erfurt, 80 000 MDN Schaden.

(Erfasst wurden auch hier lediglich Brandlegungen durch Kinderhand in volkswirtschaftlichen Objekten.)

Auch im Oktober 1964 ist nach den bisher vorliegenden Meldungen eine steigende Tendenz bei Bränden durch Kinderhand festzustellen. Allein am 3. und 4.10.1964 waren in den Bezirken Leipzig und Dresden insgesamt fünf Brände zu verzeichnen, die durch Kinder verursacht wurden.

So brannte am 3.10.1964 die Scheune der LPG, Typ II in Machern/Gerichshain, Kreis Wurzen, nieder, wobei 150 dt Stroh und verschiedene Geräte vernichtet wurden und ein Sachschaden in Höhe von 50 000 MDN entstand. Als Brandverursacher wurde ein 14-jähriger Schüler ermittelt, der in der Scheune mit Streichhölzern gespielt hatte.

Am 4.10.1964 wurde durch Feuer eine Strohmiete der LPG, Typ I, Spansberg, Kreis Riesa, vernichtet, wodurch ein Verlust von 5 500 dt Stroh im Werte von 45 000 MDN entstand. Der Brand wurde durch zwei 7- bzw. 5-jährige Kinder verursacht, die mit Streichhölzern gespielt hatten.

Brände durch Kinderhand waren am 3. bzw. 4.10.1964 ferner in der LPG, Typ III, Thammenhain/Voigtshain, Kreis Wurzen (2 500 MDN Schaden), in der LPG, Typ III, Groß-Lehna, Kreis Leipzig (13 500 MDN Schaden) und in der LPG Klingwalde, Kreis Görlitz (400 MDN Schaden) zu verzeichnen.

Die Brandlegungen durch Kinderhand sind im September und Oktober 1964 ebenfalls vorwiegend auf das Spielen mit Streichhölzern zurückzuführen. Direkte Vernachlässigung der Aufsichtspflicht konnte nicht nachgewiesen werden. Die Brandlegung in der LPG Obermaßfeld, [Bezirk] Suhl erfolgt z. B. durch den 6-jährigen Sohn eines Mitgliedes der SED-Kreisleitung Meiningen, der in geordneten häuslichen Verhältnissen lebt.

Das MfS hält es für erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die ständig steigende Schadenssumme bei Bränden durch Kinderhand, eine Auswertung dieser Vorkommnisse von den Bezirken bis zu den Gemeinden vorzunehmen. Dabei wäre es zweckmäßig, wenn die für den Brandschutz verantwortlichen örtlichen Organe in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen für Ordnung und Sicherheit (von den Bezirken bis zu den Gemeinden) Maßnahmen zur Verhütung von Bränden, verursacht durch Kinderhand, beraten würden. Zur Verhütung von Bränden sollten nicht nur Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen angesprochen, sondern vor allem auch stärker die Erwachsenen – insbesondere Eltern – hinsichtlich einer positiveren Einflussnahme auf ihre Kinder gewonnen werden. Auswertungen in Kindertagesstätten und Schulen müssten pädagogisch so erfolgen, dass Kinder durch diese Aussprachen nicht noch zu Brandlegungen angeregt werden.

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    14. Oktober 1964
    10. Bericht Nr. 898/64 über den Verlauf des 2. Passierscheinabkommens

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    13. Oktober 1964
    Einzelinformation Nr. 891/64 über einen Zugzusammenstoß im BKW Ammendorf, Halle, am 9. Oktober 1964