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Festnahme nach Angriffen auf DDR-Grenze

30. März 1965
Einzelinformation Nr. 281/65 über die Festnahme eines österreichischen Staatsbürgers wegen Beteiligung an Terrorakten gegen die Grenzsicherungseinrichtungen an der Staatsgrenze der DDR

Am 28.3.1965, gegen 11.35 Uhr, wurde der österreichische Staatsbürger [Name 1, Vorname], geb. [Tag, Monat] 1947 in Berlin, wohnhaft Berlin 33, [Straße Nr.], (kirchliches Schülerheim), zzt. ohne Beschäftigung, bei der Einreise in die DDR an der GÜST Friedrichstraße/Zimmerstraße wegen aktiver Beteiligung an Terrorhandlungen gegen die Staatsgrenze der DDR festgenommen.1

[Name 1] war Mitglied einer Terroristen- und Schleusergruppe, der auch der am 27.3.1965 an der GÜST Drewitz festgenommene [Name 2, Vorname], geb. [Tag, Monat] 1944, wohnhaft Berlin 33, [Straße Nr.], (kirchliches Schülerheim), (Westpresseberichte vom 30.3.1965)2 sowie weitere drei vom MfS bereits inhaftierte Personen angehörten.

[Name 1] verließ 1961 illegal die DDR. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen hat die Gruppe folgende Verbrechen gegen die Staatsgrenze der DDR begangen:

  • Zerstörung von Grenzsicherungsanlagen durch selbstgefertigte Sprengmittel,

  • Angriffe auf Angehörige der NVA/Grenze und Beobachtungstürme durch Werfen von Brandflaschen

  • versuchte Brandstiftung an einer Brücke im Grenzgebiet Kleinmachnow

  • Zerstörung von Einrichtungen in S-Bahnwagen auf der Strecke Grunewald–Wannsee–Düppel.3

Weiter war geplant, Kornfelder im Grenzgebiet der DDR in Brand zu setzen.

Durch das MfS werden die Untersuchungen zur Feststellung der Beteiligung an anderen provokatorischen Gewaltakten und zur Ermittlung weiterer Mittäter und Organisatoren weitergeführt.

  1. Zum nächsten Dokument Einbringen eines westdeutschen Kutters

    31. März 1965
    Einzelinformation Nr. 282/65 über das Einbringen eines westdeutschen Kutters, der am 29. März 1965 in den Hoheitsgewässern der DDR gestellt wurde

  2. Zum vorherigen Dokument Einschleusung von Hetzschriften mit Ballons (1)

    30. März 1965
    Einzelinformation Nr. 280/65 über die verstärkte Einschleusung von Hetzschriften mit Ballons