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Situation bei der Umsetzung des Geheimnisschutzes

6. September 1961
Bericht Nr. 538/61 über Unzulänglichkeiten beim Umgang mit Staatsgeheimnissen in den staatlichen Organen und Einrichtungen

Obwohl in den letzten Jahren im Umgang mit Staatsgeheimnissen allgemein eine Verbesserung eingetreten ist, gibt es jedoch immer noch einige beachtenswerte prinzipielle Mängel. Diese Mängel sind jedoch nach vorliegenden Einschätzungen nicht auf den Text der »Anordnung vom 2.1.1959 über die Anfertigung, Behandlung, Aufbewahrung und Sicherung von Verschlusssachen«1, sondern auf die Unterschätzung der Handhabung dieser Anordnung durch die Mitarbeiter der staatlichen Organe und Einrichtungen zurückzuführen. Dadurch konnte es teilweise zu groben Verletzungen der rechtlichen Bestimmungen des VS-Wesens (vor allem der VS-Anordnung des MfS und der VS-Rahmennomenklatur des Präsidiums des Ministerrates), die vielfach noch als Hemmschuh bei der Verbesserung der Arbeit betrachtet werden.

So wurde z. B. der Beschluss der Leitung der Staatlichen Plankommission (SPK) vom 7.6.1961 für die weitere Arbeit zur Sicherung der Wirtschaft der DDR gegen provokatorische Störmaßnahmen militaristischer Kreise in Westdeutschland und zur Durchsetzung des Beschlusses der SPK vom 4.1.19612, ohne entsprechenden Vertraulichkeitsgrad, in einer größeren Anzahl von Exemplaren an Dienststellen der DDR gesandt. Die im Beschluss geforderte Berichterstattung an die SPK sollte, auf Veranlassung des stellv. Vorsitzenden der SPK, Genosse Markowitsch, ebenfalls nicht als GVS bzw. VVS erfolgen. Erst auf Vorschlag des MfS wurde nachträglich die Anweisung erlassen, diese Berichterstattung als VVS vorzunehmen. Trotzdem wurde gegen diese Anweisung verstoßen.

Die VVB Hochspannung und Kabel z. B. erarbeitete ein sehr umfangreiches Material aus dem hervorgeht, welche Materialien aus Westdeutschland bezogen wurden und wie diese in Zukunft evtl. über dritte Länder bezogen werden sollen. Diese Aufstellung wurde nicht wie es notwendig gewesen wäre, und angewiesen wurde, als VVS, sondern wie jede andere Aufstellung behandelt. Außerdem wurde zur Erarbeitung dieses Exemplares eine größere Anzahl von Mitarbeitern eingesetzt und je ein Exemplar an alle Betriebe dieses Industriezweiges, ohne entsprechenden Vertraulichkeitsgrad, versandt. Dadurch besteht keinerlei Kontrolle darüber, welcher Personenkreis in den Besitz dieser Unterlagen kommt. Andererseits erfährt der VEB Kabelwerk Vacha3 unnötigerweise, welche Materialien das Kabelwerk Oberspree in Berlin-Oberschöneweide in Zukunft über bestimmte Wege aus Westdeutschland beziehen soll.

Im Ministerium für Gesundheitswesen wurden ebenfalls derartige Dokumente über die Unabhängigmachung erarbeitet. Obwohl vom Minister Sefrin4 die Anweisung erteilt wurde, die Erarbeitung als GVS vorzunehmen, wurde diese Anweisung von den Mitarbeitern dieses Ministeriums so aufgefasst, dass erst nach Fertigstellung der Dokumente eine Auszeichnung als GVS erfolgen muss. Dadurch war es möglich, dass ein verhältnismäßig großer Kreis von Mitarbeitern vom Inhalt dieser Dokumente Kenntnis erhielt, ohne dass ein Teil auf GVS bzw. VVS verpflichtet war. Verschiedene Mitarbeiter dieses Ministeriums vertraten auch die Auffassung, dass diese Dokumente nicht so wichtig wären und durchaus als »Vertrauliche Dienstsache« behandelt werden könnten.

Ein weiteres Beispiel grober Verletzung der rechtlichen Bestimmungen des VS-Wesens stellt die Übersendung der Analysen über die Republikfluchten an die SPK dar. Von der Leitung der SPK wurden z. B. die VVB innerhalb des demokratischen Berlin angewiesen, diese Analysen als VVS zu übersenden. Dementsprechend wurden in den VVB auch diese Analysen als VVS in den VS-Nomenklaturen aufgenommen. In der Praxis haben von den 16 VVB, die ihren Sitz in Berlin haben, nur sieben VVB diese Analysen als VVS zur SPK gesandt. Von den restlichen VVB werden dazu die verschiedensten Ansichten vertreten, die ihre Ursache zum überwiegenden Teil in falschen Auffassungen von Funktionären der SPK haben. So ergaben Untersuchungen, dass die VVB Schienenfahrzeuge die Republikfluchtanalyse ständig als »Vertrauliche Dienstsache« an die SPK übersandte. Angeblich geschah dies aufgrund einer getroffenen Vereinbarung zwischen der VVB und der Kaderabteilung der SPK.

Derartige Vereinbarungen wurden ferner getroffen zwischen dem Fachgebietsleiter der SPK, Genosse Schmidt, und der VVB Elektro-Projektierung und Anlagenbau, dem Genossen Linke von der SPK und der VVB Regelungstechnik sowie dem Genossen Kühne, SPK, und den VVB Tabak und VVB Kühllagerwirtschaft.

Oft werden von verantwortlichen Mitarbeitern auch noch die primitivsten Regeln der Sicherung von Staatsgeheimnissen verletzt. Wie Feststellungen ergaben, wurden selbst wichtige Dokumente des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), die die sowjetischen Freunde als »Geheim« und »Streng geheim« übersandten, in verantwortungsloser Weise behandelt. Mitarbeiter der Abteilung IOB der SPK z. B. gaben diese Dokumente in verschiedene Betriebe, um angeblich eine schnellere Übersetzung zu gewährleisten. Dabei wurde jedoch nicht überprüft, ob die Dolmetscher auf Verschlusssachen verpflichtet sind und dem notwendigen Grad der Zuverlässigkeit entsprechen.

Nachteilig für die Sicherung von Staatsgeheimnissen in den staatlichen Organen und Einrichtungen wirkt sich auch der unkontrollierte Umgang mit Geheimen Regierungssachen aus. Obwohl verschiedentlich vom Genossen Staatssekretär Jendretzky5 betont wurde, das Geheime Regierungssachen in ihrer Bedeutung höher als GVS bzw. VVS einzuschätzen sind, besteht bis heute durch das Büro des Präsidiums des Ministerrats keine Ordnung darüber, wie in staatlichen Organen und Einrichtungen mit derartigen Dokumenten umgegangen werden muss. Die Folgen davon sind, dass diese wichtigen Unterlagen einem großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und es dem Gegner dadurch verhältnismäßig leicht möglich ist, Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen zu bekommen.

Beispiele in verschiedenen Objekten zeigen, dass selbst von solchen Personen, die nicht auf VVS verpflichtet sind, ungerechtfertigte Auszüge angefertigt werden. Auch die Weitergabe von Mitarbeiter zu Mitarbeiter erfolgt meistens ohne Quittungsleistung und die Aufbewahrung ist des Öfteren als sehr leichtfertig anzusprechen.

Dass die Notwendigkeit der Geheimhaltung nicht immer richtig eingeschätzt wird, zeigt auch, dass bis jetzt nur vier Bezirke für den Bereich des Rates des Bezirkes eine VS-Nomenklatur erarbeitet haben, sodass es vonseiten des MfS notwendig war, über den Genossen Jendretzky eine schriftliche Anweisung für alle Vorsitzenden der Räte der Bezirke zu erwirken.

Am krassesten kommt die Unterschätzung beim Vorsitzenden des Rates des Bezirkes Cottbus zum Ausdruck. Trotz mehrmaliger Aussprachen und schriftlicher Bitten seitens des MfS, wurde für den Rat des Bezirkes noch keine VS-Nomenklatur erarbeitet.

Eine Unterschätzung der Wachsamkeit kommt auch in einer Vielzahl vorliegender Beispiele zum Ausdruck, wo Wachsamkeitskontrollen in den Dienstzimmern ergaben, dass wichtige Unterlagen nicht unter Siegelverschluss aufbewahrt, sondern Unterlagen unkontrolliert mit nach Hause genommen wurden, u. a.

Derartige Beispiele liegen vor aus dem Ministerium für Justiz, dem Obersten Gericht der DDR, der Obersten Staatsanwaltschaft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen, dem Ministerium für Volksbildung, dem Deutschen Fernsehfunk und dem Staatlichen Rundfunkkomitee.

Ein weiteres Problem, auf das im Zusammenhang mit den angeführten Beispielen der Unterschätzung dieser Fragen in den Berichten hingewiesen wird, ist, dass häufig Mitarbeiter mit untergeordneten Funktionen für Fragen des VS-Wesens verantwortlich gemacht werden. Diesen Mitarbeitern fehlt in der Regel die Kraft, sich durchzusetzen. Auch die Qualität der eingesetzten VS-Hauptstellenleiter ist sehr unterschiedlich. In vielen Fällen werden Mitarbeiter beauftragt, die für keine andere Tätigkeit mehr eingesetzt werden können. Deshalb steht auch die Bezahlung dieser Kräfte meistens im Widerspruch zu den vom MfS geforderten Qualitäten eines Hauptstellenleiters.

Insbesondere bei den Räten der Bezirke sollte dieses Problem untersucht werden, da in einigen Bezirken (z. B. Karl-Marx-Stadt) bereits zu verzeichnen ist, dass sich niemand für diese Funktion findet.

Aufgrund des vorher geschilderten sowie der Ergebnisse der Untersuchung wäre es ratsam, folgende Vorschläge einer Prüfung zu unterziehen:

  • 1.

    Eine Änderung der VS-Anordnung des MfS ist, wie die Überprüfung ergab, nicht notwendig. Um jedoch zu vermeiden, dass von besonders wichtigen Verschlusssachen unzulässige Abschriften und Vervielfältigungen angefertigt werden, wie das z. B. durch die Abteilung Inneres beim Rat des Bezirkes Halle geschah, sollten die Hersteller von GVS und VVS angewiesen werden, auf wichtigen Verschlusssachen zu vermerken, dass Abschriften und Vervielfältigungen nicht statthaft sind.

  • 2.

    Um die Kontrolle über den Umgang mit Geheimen Regierungssachen zu erhalten, sollte in Anlehnung an die VS-Ordnung des MfS eine feste Ordnung über den Umgang mit und die Handhabung von Geheimen Regierungssachen geschaffen werden.

  • 3.

    Zu überprüfen wäre außerdem, welche Möglichkeiten bestehen, Verschlusssachen des ZK der Partei, die sich in den staatlichen Organen befinden, zumindest durch die VS-Hauptstelle zu erfassen. Zzt. besteht gegenüber dem ZK keinerlei Nachweismöglichkeit über vertrauliche bzw. geheime Verschlusssachen der Partei.

  • 4.

    Außerdem müsste geprüft werden, welche Möglichkeiten der Kontrolle über den Umgang mit vertraulichen Regierungssachen innerhalb der demokratischen Massenorganisationen, des FDGB und der FDJ geschaffen werden können. Zzt. besteht auch hier keine ernsthafte Nachweismöglichkeit über den Umgang mit derartigen Dokumenten.

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    7. September 1961
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    6. September 1961
    Bericht Nr. 535/61 über einige Hemmnisse bei der Entwicklung eines neuen Pkw-Typ P 100