Entgleisung eines Personenzugwaggons
30. Juni 1964
Einzelinformation Nr. 530/64 über die Entgleisung eines Wagens des Personenzuges PS 2254 auf dem Bahnhof Schönfließ, Kreis Oranienburg, am 27. Juni 1964
Am 27.6.1964, 14.19 Uhr, entgleiste auf dem Bahnhof Schönfließ, Kreis Oranienburg (nördlicher Außenring von Berlin), bei Einfahrt des Personenzuges PS 2254 – Berlin-Ostbahnhof – Nauen der erste Wagen (Doppelstockeinheit) des vollbesetzten Zuges mit zwei Drehgestellen im Verbindungsgleis zwischen den Weichen 6 und 7. Es entstand kein Sach- und Personenschaden. Die Strecke war von 14.19 bis 18.45 Uhr gesperrt, der Zugverkehr wurde durch Umleitungen und Schienenersatzverkehr aufrechterhalten.
Über die Ursache dieses Unfalls wurde Folgendes ermittelt: Das Gleis 3, auf dem der PS 2254 einzufahren hatte, war wegen Gleisverwerfung gesperrt. Der Fahrdienstleiter des Bahnhofes Schönfließ wollte deshalb den Zug über das im Bau befindliche neue Verbindungsgleis zwischen den Gleisen 3 und 4 in Gleis 4 einfahren lassen. Er stellte deshalb von Hand die dazu erforderlichen Weichen 6 und 7, um die Zugfahrt durchführen zu können. Auf Fahrauftrag durch Ersatzsignal setzte sich der Zug in Bewegung. Nachdem der Zug die Weiche 6 befahren hatte, stellte der Lokführer unruhiges Fahren fest und bremste sofort den Zug. Dabei stellte er fest, dass der erste Wagen entgleist war, weil vom Verbindungsgleis ein 6 m langes Stück Schiene infolge noch nicht ausreichender Befestigung umgekippt war und etwa 10 m Schiene vollständig fehlten. Die Lok selbst war nach der Entgleisung wieder aufgegleist. Der Fahrdienstleiter hatte die Einfahrt über das Verbindungsgleis vornehmen lassen, weil der für den betreffenden Streckenabschnitt verantwortliche Streckenmeister [Name] dem Fahrdienstleiter erklärt hatte, die Weichen seien eingebaut. Der Fahrdienstleiter nahm daraufhin an, ohne sich persönlich davon zu überzeugen, dass das Verbindungsgleis insgesamt fertiggestellt sei und befahren werden könne.
Da der genannte Streckenmeister [Name] darüber hinaus nicht die über den Stand der Bauarbeiten notwendigen dienstlichen Eintragungen vorgenommen hatte, wurde gegen ihn ein E-Verfahren gemäß § 315/16 (/Transportgefährdung bzw. fahrlässige Transportgefährdung) eingeleitet.