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Verletzung der Staatsgrenze der DDR durch ein Westberliner Sportboot

7. April 1964
Einzelinformation Nr. 290/64 über die Verletzung der Staatsgrenze der DDR durch ein Westberliner Sportboot im Abschnitt 1/GR 32 am 6. April 1964 mit Anwendung der Schusswaffe

Am 6.4.1964, gegen 16.20 Uhr, sichtete ein Grenzposten im Abschnitt 1/GR 32 (Jungfernsee/Havel) ein Westberliner Sportboot, das sich entlang der Staatsgrenze der DDR – jedoch diesseits der durch zwei rot-weiße Bojen gekennzeichneten Grenzmarkierung – bewegte. Durch den Postenführer wurde daraufhin sofort der Führungspunkt der Kompanie verständigt. Während dieser telefonischen Benachrichtigung hatte das Boot einmal in Richtung Westberlin abgedreht, näherte sich dann aber erneut unter Verletzung der Staatsgrenze dem DDR-Ufer bis auf eine Entfernung von ca. 20 m. (Das Boot hatte zu diesem Zeitpunkt die Staatsgrenze in einer Tiefe von ca. 800 m verletzt.) Nach Meldung der zweiten Grenzverletzung an den Führungspunkt wurde von diesem Schießbefehl erteilt. Der Grenzposten im Abschnitt 1/GR 32 und der Turmposten der Bootskompanie des GR 48 schossen daraufhin das Signal »Grenzdurchbruch«.

Da die Besatzung des Westberliner Bootes weder auf dieses Signal noch auf Warnschüsse vor den Bug reagierte, sondern mit einer scharfen Rechtskurve in Richtung Westberlin zu entkommen versuchte, wurde das Boot durch die beiden Posten unter gezieltes Feuer genommen. (Es wurden aus MPi 82 Schuss auf das Boot abgegeben.)

Das Boot erreichte gegen 16.30 Uhr das Westberliner Ufer. Da zu diesem Zeitpunkt der Motor des Bootes versagt hatte, wurde es von einer am Ufer zugestiegenen Person in Richtung Krughorn gerudert. Um 16.35 Uhr näherten sich mehrere Kfz, darunter ein Duepo1-Sanka, der Anlegestelle des Bootes aus Richtung »Brücke der Einheit«. Es konnte nicht festgestellt werden, wie viele Personen sich im Boot befanden bzw. ob Verletzte abtransportiert wurden. Gegen 17.30 Uhr wurde das Sportboot durch das Duepo-Boot 26 in Begleitung des Duepo-Bootes 29 in Richtung Wannsee abgeschleppt.

Die bisherige Untersuchung des Vorkommnisses ergab, dass die genannten Posten entsprechend ihrer Kampfaufgabe zweckmäßig handelten und während des gesamten Vorfalls in Verbindung mit ihrem Führungspunkt standen. Ein Abschneiden der Fahrtrichtung des Westberliner Bootes nach dem Abdrehen war nicht möglich, da sich das Boot der Bootskompanie zum betreffenden Zeitpunkt in einem anderen Abschnitt befand. (Es hatte vor ca. 40 Minuten diesen Abschnitt passiert.) Nach Aussagen der Posten müsste das Boot getroffen worden sein.

  1. Zum nächsten Dokument Nichtbeachtung der Ausreisevorschriften durch Botschaft Kubas

    7. April 1964
    Einzelinformation Nr. 293/64 über Nichtbeachtung der Ausreisevorschriften seitens Angehöriger der kubanischen Botschaft in der DDR

  2. Zum vorherigen Dokument Festnahme von drei Angehörigen der englischen Militärpolizei

    6. April 1964
    Einzelinformation Nr. 286/64 über die Festnahme von drei Angehörigen der englischen Militärpolizei im Durchgang zur Enklave »Erlengrund« (DDR-Territorium) am 5. April 1964