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Westdeutsche Vorschriften für die Rückführung Jugendlicher

4. Mai 1965
Einzelinformation Nr. 399/65 über westdeutsche Vorschriften zur Rück- und Zuführung von Personen bis zum 21. Lebensjahr in die DDR

Zuverlässig wird bekannt, dass beim Westberliner Senat ein vertraulicher Entwurf der »Ausführungsvorschriften über die Rück- und Zuführung von Kindern und Jugendlichen in die Sowjetzone und den Sowjetsektor von Berlin« zur Beschlussfassung vorlag.1 In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesressorts »Richtlinien über die Rückführung von Kindern und Jugendlichen in die Sowjetzone und den Sowjetsektor von Berlin« erarbeitet hat. Alle Vertreter des Bundes und der Länder (einschließlich Westberlin) haben diesen Richtlinien auf der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden am 10. und 11.3.1964 in Mainz zugestimmt.

Aufgrund des in Mainz einstimmig gefassten Beschlusses hat der Westberliner Senat eine Ausführungsvorschrift erarbeitet, die folgende Grundsätze in sich vereinigt:

  • Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze

  • Prüfungsverfahren

  • Interzonale Sorgerechtsstreitigkeiten und Herausgabeverlangen gegenüber Dritten

  • Amtshilfe bei Herausgaben

  • Amtshilfeersuchen in Strafsachen

  • Rückführungsverfahren

  • Zuführung

  • sonstige Vorschriften

  • Schlussvorschriften

Der vorliegende Entwurf unterscheidet zwischen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden. Im Sinne der Vorschrift ist

  • a)

    Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

  • b)

    Jugendlicher, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat;

  • c)

    Heranwachsender, wer das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Es wird festgestellt, dass Rückführungsanträge von Behörden und Dienststellen der Sowjetzone oder des Sowjetsektors von Berlin mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind. Die Anträge können nur dann Anlass zu einer Prüfung nach den Rückführungsvorschriften geben, wenn diesen Behörden oder Dienststellen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und wenn die Übertragung rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Behörden und Dienststellen der Sowjetzone oder des Sowjetsektors von Berlin können als Beauftragte nur dann anerkannt werden, wenn sie eine persönliche Erklärung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten über dessen Rückführungsverlangen vorlegen.

Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Heranwachsenden von einer Rückführung in die Sowjetzone oder den Sowjetsektor von Berlin ausgeschlossen sind und dass bei Kindern in der Regel auf die Rückführung hingewirkt werden soll. Auf die Jugendlichen sollen die Jugendbehörden einwirken, dass sie sich selbst frei entscheiden, ob sie aus eigenem Entschluss in die Sowjetzone oder den Sowjetsektor von Berlin zurückkehren wollen. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, dass das Kind oder der Jugendliche selbst zu hören ist, insbesondere sind seine Beweggründe, Interessen, Wünsche und Bindungen zu erforschen. Der Jugendliche, der in die Sowjetzone oder in den Sowjetsektor von Berlin zurückkehren will, muss über die möglichen strafrechtlichen Folgen und sogenannten gesellschaftlichen Strafen unterrichtet werden.

Vor der Entscheidung über die Rückführung sind die familiären Verhältnisse des Kindes oder Jugendlichen und gegebenenfalls der Personen, die ein Interesse an dem Verbleiben des Betroffenen im Bundesgebiet einschließlich Westberlins haben, in geeigneter Weise zu ermitteln. Der Entwurf empfiehlt, in erster Linie Verwandte, Bekannte oder andere in Betracht kommende Kontaktpersonen zu befragen, die sich im Bundesgebiet einschließlich Westberlins aufhalten.

Den Eltern ist immer zu gestatten, mit ihren Kindern zu sprechen.

Von der Rückführung eines Kindes oder Jugendlichen ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dem Kind, dem Jugendlichen oder dem Personensorgeberechtigten bei der Rückkehr erhebliche Nachteile erwachsen.

Erklärt sich ein Jugendlicher aus eigenem Entschluss bereit, in die Sowjetzone oder den Sowjetsektor von Berlin zurückzukehren, so ist er zur Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu veranlassen. Aus dieser Erklärung muss ersichtlich sein, dass der Jugendliche über die möglichen strafrechtlichen Folgen und gesellschaftlichen Strafen unterrichtet wurde, die ihm bei einer Rückkehr drohen.

Die Rückführung von Kindern oder Jugendlichen in Fürsorgeerziehung ist ausgeschlossen, wenn die Fürsorgeerziehung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen angeordnet worden ist.

Befindet sich ein Kind oder ein Jugendlicher in Westberlin

  • a)

    in der Obhut eines Elternteiles oder eines Dritten (z. B. Verwandten), die nicht zur Herausgabe bereit sind, oder

  • b)

    in der Obhut einer Jugendbehörde, die zur Herausgabe oder zur Mitwirkung bei der Rückführung nicht bereit ist, oder ist

  • c)

    das Kind oder der Jugendliche selbst mit der Rückführung nicht einverstanden,

so ist durch die Jugendbehörde das zuständige Vormundschaftsgericht einzuschalten, damit dieses prüfen kann, ob Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen zu treffen sind.

Die Kinder und Jugendlichen, die sich in der Obhut der Jugendbehörde befinden, sind grundsätzlich von den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten persönlich abzuholen. Der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte kann bei nachweislicher Verhinderung auch andere Personen, die sich darüber genügend ausweisen können, mit der Abholung beauftragen.

Die für die Rückführung zuständige Behörde soll den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten oder dessen Beauftragten darauf hinweisen, dass sie keine Haftung für das mit der Rückführung verbundene Risiko übernehmen. Bei Jugendlichen, die aus eigenem Entschluss in die Sowjetzone oder in den Sowjetsektor von Berlin zurückkehren wollen, ist die Heimreise in geeigneter Form sicherzustellen.

Der Entwurf der »Ausführungsvorschriften über die Rück- und Zuführung von Kindern und Jugendlichen in die Sowjetzone und den Sowjetsektor von Berlin« liegt im Wortlaut vor und kann bei Bedarf angefordert werden.

Die Information darf aus Gründen der Sicherheit der Quelle publizistisch nicht ausgewertet werden.

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