Rinderstallbrand in LPG bei Grevesmühlen
18. Oktober 1968
Einzelinformation Nr. 1150/68 über einen Rinderstallbrand in der LPG Typ III in Moor, [Kreis] Grevesmühlen, [Bezirk] Rostock, am 15. Oktober 1968
Am 15.10.1968, gegen 16.30 Uhr, brach im Rinderstall der LPG Typ III1 »Goldene Ähre« in Moor, [Kreis] Grevesmühlen, [Bezirk] Rostock, ein Brand aus. Durch diesen Brand wurden der Rinderstall (Fachwerkbau) völlig zerstört und lebendes Vieh (vier Kühe, ein Zuchtbulle, vier Zuchtkälber, zehn Läufer), Futter und Inventar vernichtet. Der Gesamtschaden beträgt ca. 140 000 Mark.
Die eingeleiteten Untersuchungen der VP und des MfS zur Aufklärung der Brandursache haben bisher folgendes Ergebnis: Der Lehrling für Rinderzucht, [Name, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1953 in Düsseldorf/WD, wohnhaft in Moor, hat den Rinderstall vorsätzlich in Brand gesteckt.
Zum Motiv seiner Tat gab [Name] bisher an: In der Vergangenheit wäre im Rinderstall trotz entsprechenden Verbots geraucht worden. Da ein Melker dem [Name] Schläge wegen angeblicher Belästigung seiner Freundin angedroht hätte, nutzte [Name] am 15.10.1968 die Gelegenheit, als er diesen Melker beim Rauchen im Rinderstall beobachtete, sich persönlich an ihm zu rächen.
Der Lehrling entnahm aus der Melkkammer des Rinderstalles einen Glühzünder (Lunte – dient zum Anwerfen der Dieselmotoren bei transportablen Melkanlagen), zündete ihn an und warf ihn in das auf dem Gang des Rinderstalles liegende Stroh.
Er wollte damit erreichen, dass der Melker in den Verdacht der Brandstiftung wegen Rauchens im Rinderstall gerät und dafür auch bestraft wird. Der Brand konnte sich sehr schnell entwickeln, da der Dachboden des Stalles nur mit Stangen bedeckt war und das auf dem Dachboden lagernde Heu weit durchhing.
Beide Elternteile des [Name] sind Rückkehrer; sie befanden sich in den Jahren von 1952 bis 1960 in Westdeutschland. In der Familie leben insgesamt sieben Kinder. Die Familienverhältnisse werden den Umständen entsprechend als geregelt bezeichnet. Beide Elternteile arbeiten ebenfalls in dieser LPG. Ihre Arbeitsleistungen werden als ordentlich bezeichnet.
[Name] besuchte die Schule bis zur 8. Klasse und befindet sich zzt. im 2. Lehrjahr. Er leistete bisher eine zufriedenstellende Arbeit.
Gegen [Name] wurde durch die VP ein EV mit Haft eingeleitet.