Untersuchung über die Beat-Demonstration in Leipzig (2)
2. November 1965
Einzelinformation Nr. 971/65 über weitere Ergebnisse der Untersuchungen gegen die wegen Beteiligung an der Zusammenrottung in Leipzig festgenommenen Jugendlichen (siehe Einzelinformationen Nr. 966/65 und 968/65 vom 1. November 1965)
Die weiteren Untersuchungen gegen die in Leipzig festgenommenen Personen ergaben, dass sie im Wesentlichen aus folgenden Gründen und Motiven an der Zusammenrottung teilnahmen:
Ein Teil der Personen, vorwiegend Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, beteiligte sich, um im Sinne der »Beat-Bewegung« gegen die staatlichen Maßnahmen zu protestieren und sich dabei gegebenenfalls aus »Protest« den Anweisungen der Einsatzkräfte zu widersetzen. Mehrere von ihnen reagierten auf das Einschreiten der Einsatzkräfte mit Pfiffen und Pfui-Rufen sowie mit Äußerungen wie »Schweine« u. a. Die Mehrzahl der Festgenommenen hatte sich aus Neugierde an den Ort der Zusammenrottung begeben bzw. war zufällig auf dem Weg zum Zentralstadion in Leipzig in die Ansammlung geraten.
Gegen 107 Personen wurden Ermittlungsverfahren gemäß § 116 StGB (Auflauf) eingeleitet. Davon sind 96 Personen zum Arbeitseinsatz in den Braunkohlentagebau Regis-Breitingen gebracht worden.
Die restlichen elf Personen, darunter sechs Erwachsene, die Widerstand gegen die Einsatzkräfte leisteten, befinden sich weiter in Untersuchungshaft. 157 Personen wurden bisher aus der Haft entlassen. Bei den darunter befindlichen 14 bis 16-jährigen Personen wurden Erziehungsmaßnahmen mit den Eltern festgelegt. Bei 43 Jugendlichen wird noch geprüft, ob gegen sie Anklage erhoben oder anderweitige erzieherische Maßnahmen eingeleitet werden sollen.
Nach näherer Überprüfung ergeben sich folgende, zum Teil in einigen Positionen von der Information 968/65 abweichende Angaben zur Person der Festgenommenen.
So wurde festgestellt, dass nur ein Jugendlicher ohne Beschäftigung war. Die übrigen übten folgende Tätigkeiten aus:
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Schüler 20
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Studenten 8
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Lehrlinge 66
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Arbeiter 166
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Sonstige 3
Von 26 Jugendlichen ist der Vater, in einem Fall die Mutter Mitglied der SED. Von vier Jugendlichen sind beide Elternteile SED-Mitglieder. Von den Festgenommenen ist selbst keiner Mitglied einer Partei. Ihre Zugehörigkeit zu Organisationen weist folgende Untergliederung auf:
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FDJ 74
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GST 32
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DTSB 37
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DSF 21
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FDGB 168
Fünf der festgenommenen Jugendlichen hatten bereits ihren Wehrdienst abgeleistet, während 64 dazu erfasst bzw. gemustert wurden.